AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SELLTEC Communications GmbH
Stand: 22.10.2022


1. Allgemeines und Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nachfolgend "AGB" genannt - gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SELLTEC Communications GmbH mit Sitz in Nürnberg - nachfolgend "SELLTEC" genannt - und Ihren Kunden - nachfolgend "Vertragspartner" genannt -. Diese AGB werden, sofern keine wesentlichen Änderungen vorgenommen werden, ohne besonderen Hinweis Vertragsbestandteil aller zukünftigen Vertragsbeziehungen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird audrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 SELLTEC kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen oder mehrere Dritte übertragen (Vertragsübernahme). Dem Kunden steht für den Fall der Vertragsübernahme das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen.

2. Angebote und Preise
2.1 Die Angebote von SELLTEC richten sich ausschliesslich an Vollkaufleute, nicht an Verbraucher.
2.2 Angebote von SELLTEC sind bis zum Vertragsschluß freibleibend. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behält SELLTEC sich das Recht der Berichtigung vor.

2.3 Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der von SELLTEC ausgestellten Auftragsbestätigung und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer in Euro ab dem von SELLTEC gewählten Auslieferungslager ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen, sofern nicht anders angegeben wird.

2.4 Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

2.5 Bei Aufträgen für individuelle Bedürfnisse des Vertragspartners behält sich SELLTEC vor, von gemachten Kostenvoranschlägen abzuweichen, wenn der Vertragspartner nach Auftragserteilung anderweitige oder darüber hinausgehende Leistungen in Anspruch nimmt.

2.6 Sofern SELLTEC dem Vertragspartner im Rahmen des Angebots Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Grafiken, Strukturpläne, Entwürfe oder Systemanalysen bereitstellt, ist es dem Vertragspartner untersagt, diese anderweitig zu verwenden und Dritten zugänglich zu machen.

2.7 Der Leistungsumfang des jeweiligen Angebots bei Online-Bestellungen ergibt sich aus den Informationen, wie sie mit dem Bestellformular verknüpft bzw. verbunden sind, insbesondere also aus dem jeweiligen Prospekt, aus dem zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Internetangebot von SELLTEC oder aus den einem sonstigen Angebot beigegebenen Informationen. Die Nutzung der Angebote von SELLTEC erfolgt zu den jeweils gültigen Preisen entsprechend dem Auftrag. Der Vertragspartner erhält zu jedem Zahlungsvorgang eine elektronische Rechnung im PDF-Format per E-Mail zugestellt.

2.8 SELLTEC behält sich bei Angeboten zu zeitbasierten Leistungen (z.B. Hosting) eine Preisänderung zum Beginn eines neuen Abrechnungszeitraumes vor. Änderungen werden dem Vertragspartner mit einer angemessenen Zeit vor dem Inkrafttreten an seine E-Mail-Adresse oder postalisch mitgeteilt. Preiserhöhungen bewirken ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertragspartner mit einer Frist von zwei Wochen. Sollte das Datum des Vertragsbeginns oder des Vertragsendes nicht der erste Tag eines Monats sein, werden solche Monate tagesanteilig bezogen auf 30 Tage abgerechnet.

3. Vertragsabschluß und Annahmefrist
3.1 Anträge des Vertragspartners auf Abschluss eines Vertrages sind für diesen 14 Tage verbindlich. SELLTEC ist berechtigt, den Antrag des Vertragspartners auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen. Angebote von SELLTEC verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht zuvor widerrufen werden, 14 Tage nach Zugang beim Vertragspartner.

3.2 Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn SELLTEC die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist bestätigt oder die Lieferung ausführt oder die Accountdaten (Zugangsdaten mit Benutzername und Passwort) zu einem entsprechenden Hostingdienst freischaltet und dem Vertragspartner zugestellt hat. Ein Hostingdienst ist die Bereitstellung einer Software - z.B. eines eines Content Management Systems oder eines Shopsystems - auf einem Server.

3.3 Der Vertragspartner ist auch für Entgelte, die andere Personen befugt oder unbefugt über seine Benutzeraccount verursachen, verantwortlich, es sei denn, der Vertragspartner hat dies nicht zu vertreten. Der Vertragspartner ist ggf. verpflichtet, den Nachweis zu führen, dass er dies nicht zu vertreten hat.

4. Vertragslaufzeit und Kündigung
4.1 Ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen oder wurde mit dem Vertragspartner eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag jeweils um die vereinbarte Mindestlaufzeit, wenn er nicht mit einer Frist von 21 Arbeitstagen zum jeweiligen Ablauftermin gekündigt wird. Dies gilt nicht, wenn mit dem Vertragspartner gesondert Abweichendes vereinbart wird. SELLTEC ist bei Verträgen, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden oder in denen für den Vertragspartner eine Mindestlaufzeit gilt, berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

4.2 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist keine Mindestlaufzeit vereinbart, können der Vertragspartner und SELLTEC das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.

4.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für SELLTEC insbesondere dann vor, wenn der Vertragspartner bei Verträgen, in denen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist oder auf bestimmte Zeit geschlossen wurden mit der Zahlung der Entgelte mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Grundentgelten in Verzug gerät, bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, mit der Zahlung der Entgelte mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät oder wenn der Vertrags-partner schwerwiegend gegen die Nutzungsbedingungen oder Lizenzbedingungen der jeweiligen Produkte oder Dienste von SELLTEC verstößt oder trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist Internet-Seiten und Angebote, welche die von SELLTEC angebotenen Dienste betreffen, nicht so umgestaltet, dass sie den in den Nutzungsbedingungen geregelten Anforderungen genügen. Ebenso liegt für SELLTEC ein wichtiger Grund dann vor, wenn bereitgestellte Dienste auf absehbare Zeit nicht mehr angeboten werden können, weil Umstände dies verhindern, die nicht im Einflussbereich von SELLTEC liegen.

4.4 Die Kündigung hat in jedem Falle schriftlich per E-Mail, Brief oder Telefax zu erfolgen.

4.5 Im Falle der von SELLTEC ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund wegen eines Verstoßes des Vertragspartner gegen seine vertraglichen Pflichten (siehe 4.3) ist SELLTEC berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Vertragspartner bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, falls der Vertragspartner nicht nachweist, dass SELLTEC überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.

4.6 SELLTEC ist berechtigt, Leistungen oder Zusatzleistungen, welche Sie dem Vertragspartner kostenfei anbietet, jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos einzustellen.

5. Rücktritt
5.1 Ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag steht SELLTEC zu, wenn SELLTEC durch höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen oder im Falle einer unterbliebenen Selbstbelieferung die Lieferung des Verkaufsgegenstandes nicht ausführen kann, oder wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält, u.a. bei Schädigung des Eigentums von SELLTEC und insbesondere bei Zahlungsverzug, sofern er den vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen läßt, oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartner bestehen.

5.2 Gerät SELLTEC verschuldet in Leistungsverzug, obwohl der Vertragspartner die ihm obliegende Mitwirkung ordnungsgemäß erbracht hat, so kann der Vertragspartner nach zweimaligem Setzen einer angemessenen Nachfrist, in der SELLTEC die Möglichkeit erhält, die geschuldete Leistung zu erbringen bzw. kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern, vom Vertrag zurücktreten.

6. Lieferung und Leistung
6.1 SELLTEC hat seine Lieferpflicht erfüllt, wenn die wesentlichen Funktionen der beauftragten Software und der beauftragten Dienstleistungen bereitgestellt sind.

6.2 Maßgebend für den Umfang der von SELLTEC bereitgestellten Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich der Inhalt des Pflichtenhefts bzw. die Funktions- und Leistungsbeschreibung des Kaufvertrags oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, sofern der Vertragspartner der Auftragsbestätigung von SELLTEC nicht innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt widerspricht.

6.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und berechtigen SELLTEC zur Inrechnungstellung dieser Teillieferung, selbst wenn hinsichtlich des verbleibenden Teils Unmöglichkeit eingetreten ist oder ein Teilrücktritt erklärt wurde.

6.4 SELLTEC stellt dem Vertragspartner Ihre Software unmittelbar nach vollständigem Zahlungseingang der entsprechenden Gebühren zur Verfügung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

6.5. SELLTEC räumt dem Vertragspartner an der gelieferten Software ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der Vertragspartner gewährleistet, dass Software Dritten nicht zugänglich gemacht wird. Kopien dürfen ausschliesslich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die Überlassung des Quellcodes und der Softwaredokumentation gehört nicht zum Lieferumfang. SELLTEC ist zur anderweitigen Nutzung der Software berechtigt, auch soweit es sich um kundenspezifische Leistungen handelt.

6.6 Nutzt der Vertragspartner die Software in vertragswidriger Weise, z. B. durch Verletzung etwaiger Lizenzbestimmungen oder durch Verletzung seiner Zahlungsverpflichtung, so sind wir nach dem Setzen einer angemessenen Frist zur Einhaltung derselben berechtigt, fristlos zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. In jedem Fall schuldet uns der Vertragspartner eine angemessene Vergütung auch für die vertragswidrige Nutzung und Schadensersatz.

6.7 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung durch Übergabe der Zugangsdaten (URL, Benutzername und Passwort) zur Nutzung seiner Anwendung (z.B. CMS, Datenbank oder Shopsystem) an den Vertragspartner sowie durch die Bereitstellung der beauftragten Funktionen, Funktionserweiterungen und Dienstleistungen in der Anwendungssoftware des Vertragspartners. Sofern der Vertragspartner ein eigenes Serversystem mit Serversoftware von SELLTEC betreibt erfolgt die Lieferung durch Bereitstellung auf seinem Serversystem, ansonsten auf einem Serversystem von SELLTEC. Für Standardsoftware von SELLTEC wird zudem eine entsprechende Anwenderdokumen-tation in Form einer HTML-Datei oder PDF-Datei bereitgestellt. Die Anwenderdokumentation enthält eine für einen durchschnittlichen Nutzer verständliche, komplette, detaillierte Beschreibung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionen. Für individuell entwickelte Software und Funktionserweiterungen wird eine entsprechende Anwenderdokumentation nach Absprache des gewünschten Umfangs angeboten und auf Wunsch als PDF-Datei oder ausgedruckt bereitgerstellt. Eine Bereitstellung einer Entwicklerdokumentation und des Quellcodes der Software ist ausgeschlossen, sofern dies nicht explizit schriftlich vereinbart wurde.

6.8 SELLTEC erbringt Ihre Lieferungen und Leistungen auf der Basis der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften und nach dem hier maßgeblichen Stand der Technik. Das gilt auch dann, wenn die von SELLTEC geschuldete Lieferung für das Ausland bestimmt ist. SELLTEC ist nicht dazu verpflichtet, sich über gesetzliche oder sonstige Vorschriften im Ausland zu informieren oder derartigen Vorschriften Rechnung zu tragen, sofern dies nicht schriftlich mit dem Vertragspartner vereinbart wurde.

6.9 Die Angaben zu Lieferterminen sind unverbindlich, sofern sie nicht zwischen SELLTEC und dem Vertragspartner schriftlich vereinbart wurden. Wurden diese vereinbart, setzt SELLTEC für deren Einhaltung voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen mit dem Vertragspartner geklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Leistung einer Teilzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

6.10 Verzögert sich der Liefertermin durch Hindernisse, die für SELLTEC entweder nicht vorhersehbar oder außerhalb ihres Einflussbereichs liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Unruhen, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, terroristische Angriffe, Übertragungsstörungen im Internet, andere Herstellungsunterbrechungen, sowie sonstige störende Ereignisse, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, auch wenn ein verbindlicher Termin vereinbart wurde oder diese während eines bereits eingetretenen Verzug auftreten. Sofern die Lieferhindernisse mehr als sechs Wochen andauern, ist SELLTEC zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche des Vertragspartners aufgrund vorgenannter Lieferhindernisse und/oder eines hierdurch erforderlich gewordenen Rücktritts von SELLTEC sind ausgeschlossen. SELLTEC informiert den Vertragspartner unverzüglich über Lieferhindernisse.

6.11 Gerät SELLTEC verschuldet in Leistungsverzug, obwohl der Vertragspartner die ihm obliegende Mitwirkung ordnungsgemäß erbracht hat, so kann der Vertragspartner nach zweimaligem Setzen einer angemessenen Nachfrist, in der SELLTEC die Möglichkeit erhält, die geschuldete Leistung zu erbringen bzw. kostenlos nachzubessern oder nachzuliefern, Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

6.12 Vom Vertragspartner gewünschte Änderungen verlängern die Leistungsfrist um eine dann zu vereinbarende angemessene Zeit. Änderungen an Produkten und Dienstleistungen, insbesondere aufgrund des technischen Fortschritts, bleiben SELLTEC jederzeit ohne Vorankündigung vorbehalten.

7. Versand und Gefahrenübergang
7.1 SELLTEC übermittelt seine Waren und Dienstleistungen ausschliesslich elektronisch über das Internet.Bei elektronischer Übermittlung von Waren an den Vertragspartner, sei es durch Herunterladen von einem Server oder durch Empfang einer elektronischen Post oder durch Bereitstellung unter dem Benutzeraccount des Vertragspartners auf einem Serversystem oder Onlinedienst des Vertragspartners oder von SELLTEC), gilt die Zustellung mit vollständiger Speicherung auf dem gewünschten Ziel-System als ausgeführt. Im Falle einer erfolglosen bzw. fehlerhaften Übermittlung hat der Vertragspartner dies SELLTEC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche mitzuteilen, damit die Übermittlung erneut vorgenommen werden kann, sofern er nicht selbst diese durchführen kann.

7.2 SELLTEC stellt Dienstleistungen, die vertragsgemäß erbracht wurden (z.B. Softwareinstallation, Erstellung und Modifikation von Software oder Gestaltungselementen) dem Vertragspartner durch unverzügliche Mitteilung der Fertigstellung zur Abnahme bereit. Die Lieferung der Dienstleistung steht der Mitteilung gleich. Nimmt der Vertragspartner nach Bereitstellung der Dienstleistung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Dienstleistung eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Dienstleistung durch den Vertragspartner, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.

7.3 SELLTEC übernimmt keinerlei Haftung für durch erfolglose bzw. fehlerhafte Übermittlung direkt oder indirekt entstandene Schäden.

7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Daten der von ihm genutzten Anwendungssoftware, der eingestellten Inhalte und der von ihm genutzten Dienste, selbständig und eigenverantwortlich regelmäßig gemäß Punkt 14.6 dieser AGB zu sichern.

8. Abnahme
8.1 Der Vertragspartner ist zur unverzüglichen Abnahme der von SELLTEC gelieferten Werke und Leistungen verpflichtet.

8.2 Sofern das bereitgestellte Werk oder die bereitgestellte Leistung im Wesentlichen dem Angebot entspricht, darf der Vertragspartner die Abnahme nicht verweigern.

8.3 Werden Mängel bei der Abnahme festgestellt, so ist der Vertragspartner verpflichtet, diese SELLTEC unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

8.4 Mängelrügen entbinden den Vertragspartner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung.

8.5 Erklärt der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen die Abnahme nicht, kann SELLTEC eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme hinreichend schriftlich darlegt.

8.6 Unterlässt oder verweigert der Vertragspartner die Abnahme nach entsprechender Aufforderung oder Mitteilung der Fertigstellung durch SELLTEC, so gilt diese mit Ingebrauchnahme, spätestens aber nach Ablauf von einer Woche nach der Fertigstellungserklärung durch SELLTEC als erfolgt, es sei denn, dass die Abnahme wegen eines erheblichen Mangels verweigert worden war.

8.6 Die Ingebrauchnahme des Werkes durch den Auftraggeber, gleichgültig ob ganz oder teilweise, stehen der Abnahme gleich. Dies gilt insbesondere für die Onlineschaltung bzw. die Publikation des Werkes unter der Domain des Vertragspartners.

8.7 Sieht ein Einzelvertrag die Erstellung von Leistungen in abgrenzbaren und prüfbaren Teilleistungen und deren jeweilige Abnahme vor, ist SELLTEC berechtigt, die Teilleistungen nach ihrer Fertigstellung zur Abnahme bereitzustellen und dies mitzuteilen bzw. zur Abnahme aufzufordern. Im übrigen gilt in diesen Fällen in Bezug auf die Teilleistung dasselbe wie in Bezug auf die Abnahme des Gesamtwerkes in Ziff. 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 8.5. und 8.6 dieser AGB geregelt.

8.8 Befindet sich der Vertragspartner in Abnahmeverzug, so ist SELLTEC nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vergütung als Vorauskasse zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Zahlungsbedingungen
9.1 Bei einer Leistung von SELLTEC auf Rechnung ist diese ab Zugang sofort und ohne Abzüge fällig und zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Gleiches gilt für Vorauszahlungen und Teilzahlungen ab deren Fälligkeitszeitpunkt. Der Vertragspartner kommt nach Ablauf einer Frist von acht Tagen nach Zugang der Rechnung auch ohne Mahnung durch SELLTEC in Verzug und schuldet auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

9.2. SELLTEC ist berechtigt, auch bei anders lautenden Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sofern bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, ist SELLTEC berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung abzurechnen.

9.3 Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn SELLTEC über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als geleistet, wenn der Scheck eingelöst ist. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich SELLTEC vor. Die Annahme dieser erfolgt an Erfüllung statt.

9.4 Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind stets sofort fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist SELLTEC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% jährlich zu erheben. Der gesetzliche Verzugszins ist in jedem Fall der Mindestzins.

9.5 Bei Zahlungsverzug erhebt SELLTEC ab der zweiten Mahnung Mahngebühren und für jede unberechtigte Rücklastschrift Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils € 15,00. Sperrt SELLTEC die Bereitstellung Ihrer Dienste wegen Zahlungsverzuges, kann SELLTEC die Entsperrung von der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 45,00 abhängig machen.

9.6 Bei Zahlungsverzug ist SELLTEC nach setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die weitere Bereitstellung Ihrer Dienstleistungen (z.B. Hosting, Entwicklung und Support) einzustellen, bis der Vertragspartner seiner Zahlungsverpflichtung wieder nachkommt und alle offen stehenden Forderungen bezahlt sind.

9.7 Sofern der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt, eine Bank seinen Scheck nicht einlöst oder SELLTEC nach Vertragsschluss von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners Kenntnis erlangt, ist SELLTEC ohne vorherige Ankündigung zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt. In diesen Fällen werden sämtliche Forderungen von SELLTEC gegenüber dem Vertragspartner sofort in einem Betrag zur Zahlung fällig. Sofern SELLTEC weiter am Vertrag festhält, ist SELLTEC berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen. SELLTEC steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Vertragspartner bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Der Vertragspartner trägt die gesamten Beitreibungskosten, etwaige Gerichtskosten und Vollstreckungskosten.

9.8 SELLTEC ist berechtigt Ihre Forderungen abzutreten.

9.9 Der Vertragspartner kann mit Forderungen gegenüber SELLTEC nur aufrechnen, wenn sie anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Vertragspartners. Die Abtretung von Ansprüchen gegen SELLTEC ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung zulässig.

9.10 Rechnungen werden dem Vertragspartner per E-Mail als Anhang im PDF-Format zugestellt. Auf Wunsch erhält er diese mit qualifizierter Signatur. Wünscht der Vertragspartner der Zustellung per Brief, ist SELLTEC berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben. Bei rückwirkender Rechnungsänderung, welche durch Verschulden des Vertragspartners zustande kommt, ist SELLTEC berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu erheben.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Bei Verträgen zwischen SELLTEC und Kaufleuten behält sich SELLTEC das Eigentum an dem gelieferten Softwareprodukt vor, bis der Vertragspartner alle gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich welchen Rechtsverhältnisses, von SELLTEC gegen ihn, erfüllt hat. Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eine neue Ware hergestellt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf diese (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Für den Fall der Übersicherung, gilt eine dingliche Freigabeklausel.

10.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder Nutzung der Vorbehaltsleistungen durch Dritte wird der Vertragspartner auf das Eigentum von SELLTEC hinweisen und SELLTEC unverzüglich benachrichtigen.

10.3 Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. SELLTEC ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwendung zurückzunehmen, oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen. SELLTEC kann dann Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.

10.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit der Rücktritt nicht ausdrücklich von SELLTEC erklärt wird.

11. Gewährleistung
11.1 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel mit Ausnahme von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Bereitstellung der Ware bzw. bei Gefahrübergang.

11.2 Der Vertragspartner hat die gelieferte Ware nach deren Bereitstellung unverzüglich auf deren Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit hin zu prüfen. Offensichtliche Mängel, die hierbei festgestellt werden oder ohne weiteres feststellbar sind, muss der Vertragspartner innerhalb einer Woche schriftlich anzeigen. Zunächst nicht erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach der erstmaligen Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge setzt zu Ihrer Wirksamkeit voraus, daß sie rechtzeitig erfolgt und schriftlich, in nachvollziehbarer Form unter Protokollierung der angezeigten Fehlermeldungen und sonstiger zweckdienlicher Informationen zur Fehlereingrenzung gemeldet wird. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeigen, gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt und Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Die alleinige Beweislast hinsichtlich aller Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, trägt der Vertragspartner.

11.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, SELLTEC bei der Mängelbeseitigung zu unterstützten sowie insbesondere alle für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Ein Fehler muss, um überhaupt im Rahmen einer Mängelbeseitigung behoben werden zu können, für SELLTEC reproduzierbar sein.

11.4 Die bereitgestellte Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat. Angaben im Dokumentationsmaterial oder Werbung des Herstellers oder sonstige öffentliche Anpreisungen stellen keine vertraglich zugesicherte oder garantierte Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Als vertraglich zugesicherte Beschaffenheit der zu liefernden Ware gilt ausschliesslich die Produktbe-schreibung der Standardsoftware oder bei Werkverträgen die Funktionsbeschreibung bzw. das Pflichtenheft im Angebot von SELLTEC als vereinbart.

11.5 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik wirtschaftlich nicht möglich ist, Software so zu entwickeln, dass sie zu dem vertragsgegenständlichen Preis unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen fehlerfrei funktioniert. SELLTEC gewährleistet, dass gelieferte Software im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. SELLTEC übernimmt jedoch keinerlei Gewährleistung oder Haftung dafür, dass die gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder für die vom Vertragspartner vorgesehene Verwendung oder ein bestimmtes Vorhaben geeignet sind oder für die Verwendung mit irgendwelchen anderen Programmen, Komponenten oder Systemen geeignet sind. Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Software oder Diensten wird nicht übernommen, sofern sich SELLTEC nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet hat. Dies wird vom Vertragspartner akzeptiert und unwesentliche Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit berechtigen in keinem Fall zur Mängelrüge.

11.6 SELLTEC behebt gewährleistungspflichtige Mängel auf ihre Kosten in ihrem Betrieb. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die durch eine unsachgemäße oder fehlerhafte Benutzung durch den Vertragspartner verursacht worden sind.

11.7 SELLTEC ist nach eigener Wahl zunächst berechtigt, Mängel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder Überlassung einer neuen Softwareversion ohne zusätzliche Kosten für den Vertragspartner zu beheben, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird (Nacherfüllung). Scheitern wenigstens zwei Versucher der Nacherfüllung, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung verlangen (Minderung) oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt). Bei geringfügigen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen.
Aufgrund der Komplexität möglicher Fehlerquellen bei der Softwarelieferung willigt der Vertragspartner ein, SELLTEC bis zu vier Versuche der Nacherfüllung zu gewähren, bevor von einem Scheitern der Nacherfüllung ausgegangen werden kann. Sofern der Vertragspartner eine mangelhafte Benutzerdokumentation erhält, ist SELLTEC nur zur Lieferung einer mangelfreien Benutzerdokumentation verpflichtet, sofern die Anleitung einer ordnungsgemäßen Bedienung oder Inbetriebnahme entgegensteht.

11.8 Erbringt SELLTEC auf Veranlassung durch den Vertragspartner Leistungen, bei denen sich herausstellt, daß sie nicht unter die Gewährleistungspflicht fallen, ist SELLTEC berechtigt, diese dem Vertragspartner zu einem angemessenen Preis und gemäß den Bedingungen des Einzelvertrages in Rechnung zu stellen. Sofern in einem Einzelvertrag eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart wird, gilt in jedem Fall der in dem Einzelvertrag vereinbarte Stunden- oder Tagessatz als angemessen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird ein Stundensatz von 110 EUR zzgl. MwSt. als angemessen vereinbart.

11.9 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen der Vertragspartners an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung von SELLTEC möglich.

11.10 Soweit im Übrigen nicht anders geregelt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchen Gründen, ausgeschlossen.

12. Haftung
12.1 Ansprüche des Vertragspartners an SELLTEC auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind bis auf folgende Ausnahmen ausgeschlossen: Für Personenschäden haftet SELLTEC unbeschränkt. Für sonstige Schäden haftet SELLTEC nur dann, wenn SELLTEC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SELLTEC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von SELLTEC auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bzw. auf die vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Aufwendungen begrenzt. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Auftragswert des Einzelvertrages oder im Falle von Mietverträgen auf 100% der jährlichen Produktmiete. Die Haftung von SELLTEC ist auf 25.000,- EUR begrenzt, sofern keine weitergehende Haftung im Rahmen eines Einzelvertrags schriftlich von SELLTEC übernommen wurde.

12.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für Schäden aus Betriebsunterbrechungen, Datenverlust und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

12.3 Für unmittelbare Schäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn durch technische Probleme und Störungen innerhalb des Internets, die nicht im Einflussbereich von SELLTEC liegen, übernimmt SELLTEC keine Haftung.

12.4 SELLTEC übernimmt keine Haftung für den Verlust von Daten und Informationen des Vertragspartners. Derartige Sicherungen müssen vom Vertragspartner selbständig vorgenommen und verantwortet werden.

12.5 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von SELLTEC.

12.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.7 SELLTEC haftet nicht für Verzug oder Mängel, die nicht von ihr zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere bei Streik, Aussperrung sowie Tod oder längere Krankheit eines mit dem Projekt befassten Mitarbeiters von SELLTEC oder technische Probleme und Störungen innerhalb des Internets, die nicht im Einflussbereich von SELLTEC liegen. In diesem Fall ist SELLTEC berechtigt, die Leistungserbringung für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen.

12.8 Verstößt der Vertragspartner durch die Eingabe von Inhalten in Systeme oder Dienste, die über SELLTEC mit dem Internet verbunden sind (d.h. beispielsweise CMS-Systeme, Shopsysteme, Web-Datenbanken oder Recherchedienste), gegen die unter Punkt 14 dieser AGB aufgeführten Pflichten, insbesondere gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten, so haftet er SELLTEC gegenüber auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden inkl. Vermögensschäden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Vertragspartner, SELLTEC von Ansprüchen Dritter – gleich welcher Art – freizustellen, welche aus der Rechtswidrigkeit seiner Inhalte resultieren. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, SELLTEC von Rechtsverteidigungskosten (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) vollständig freizustellen.

12.9 Schadenersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Bereitstellung der Ware, außer der Anspruch beruht auf einem arglistigen Handeln von SELLTEC.

12.10 Diese Haftungsbeschränkung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

13. Vertraulichkeit und Datenschutz
13.1 Unsere Datenschutzpraxis wird gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie dem Telemediengesetz (TMG) durchgeführt.

13.2 Personenbezogene Daten des Vertragspartners werden nur erhoben und verwendet, sofern sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

13.3 Die E-Mail-Adresse des Vertragspartners nutzen wir nur für Informations-Schreiben zu den Aufträgen, für Rechnungen und sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, zur Kundenpflege sowie, falls vom Vertragspartner gewünscht, für eigene Newsletter.

13.4 SELLTEC gibt keine personenbezogenen Daten des Vertragspartners an Dritte weiter. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Kunden erforderlich ist.

13.5 Der Vertragspartner hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten. Sofern einer Löschung gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige gesetzliche Gründe entgegenstehen, werden die Daten gesperrt.

13.6 SELLTEC weist den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit der von ihm ins Internet übermittelten und auf Web-Servern gespeicherten Daten trägt der Vertragspartner vollumfänglich selbst Sorge.

14. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
14.1. SELLTEC stellte dem Vertragspartner zur Vertragsabwicklung und zur Nutzung der bereitgestellten Dienste und Software einen gesicherten Benutzeraccount mit seinen persönlichen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) zur Verfügung, über welchen er mit Hilfe eines gängigen aktuellen Browsers (Mozilla Firefox, Google Chrome, MS Internet Explorer) über das Internet die ihm von SELLTEC bereitgestellten Anwendungen und Dienste selbständig pflegen und verwalten kann, jederzeit selbständig ein Backup seiner Anwendung(en) erstellen und sichern kann, seine Rechnungen im PDF-Format abrufen kann, ggf. Produkte und Dienstleistungen bestellen kann sowie selbständig seine Daten zur Rechnungserstellung und Abrechnung SELLTEC gegenüber bekanntgeben und aktualisieren kann.

14.2 Der Vertragspartner verpflichtet, seine Zugangsdaten streng vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung des Passwortes resultiert. Erlangt der Vertragspartner davon Kenntnis, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist, hat er SELLTEC hiervon unverzüglich zu informieren. Sollten infolge eines Verschuldens des Vertragspartners Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von SELLTEC nutzen, haftet der Vertragspartner gegenüber SELLTEC auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Im Verdachtsfall hat der Vertragspartner deshalb die Möglichkeit, ein neues Kennwort anzufordern, das SELLTEC dem Vertragspartner dann zusendet.

14.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, SELLTEC seinen vollständigen Namen und eine ladungsfähige Postanschrift (keine Postfach- oder sonstige anonyme Adresse), E-Mailadresse und Telefonnummer anzugeben. Der Vertragspartner versichert, dass alle mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind.

14.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, Daten die er an SELLTEC über seinen persönlichen Account zum Zwecke der Vertragserfüllung und insbesondere für Abrechnungszwecke übermittelt, stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Der Vertragspartner kann bei Änderungen die Daten unverzüglich über seinen Kundenaccount oder durch Mitteilung an den SELLTEC per Brief, Fax oder E-Mail zu aktualisieren. Sofern aufgrund veralteter Accountdaten eine Stornierung und Neustellung von Rechnungen vom Vertragspartner beauftragt wird, wird eine Servicepauschale von EUR 40 pro Bearbeitungsvorgang f. Stornierung und Neustellung der Rechnung vereinbart.

14.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, SELLTEC unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er aus der Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.

14.5. Soweit der Vertragspartner Daten an SELLTEC übermittelt stellt er Sicherheitskopien her. Soweit dies im jeweiligen Angebot enthalten ist, werden die Server von SELLTEC regelmäßig gesichert. Für den Fall eines dennoch auftretenden Datenverlustes ist der Vertragspartner verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an SELLTEC zu übermitteln.

14.6 Dem Vertragspartner obliegt es, alle Daten der von ihm genutzten Anwendung (d.h. die Anwendungssoftware, wie z.B. ein Shopsystem oder ein CMS-System und die damit verarbeiteten Nutzdaten, wie z.B. Texte und Bilder) selbständig regelmäßig zu sichern, sofern keine Datensicherung Angebotsbestandteil ist. Die Datensicherung hat in jedem Fall vor jeder selbständig durchgeführten oder beauftragten Änderung am System des Vertragspartners sowie vor Wartungsarbeiten von SELLTEC zu erfolgen, sofern diese rechtzeitig durch SELLTEC angekündigt wurden. Die vom Vertragspartner erstellten Sicherungskopien sind keinesfalls auf einem Server von SELLTEC zu speichern. Zur Datensicherung wird dem Vertragspartner in der Anwendungssoftware eine entsprechende Backup-Funktion bereitgestellt, mit der er alle Daten seiner Anwendung einfach und jederzeit selbständig in Form einer Datei im ZIP-Format sichern kann.

14.7 Der Vertragspartner trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

14.8 Der Vertragspartner gewährleistet, daß die von ihm über seinen Account publizierten Inhalte nicht gegen geltendes Recht verstoßen und nicht die Rechte Dritter (Marken-, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verletzten. SELLTEC ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz des Vertragspartners auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen. Nach dem Erkennen von Rechtsverstößen oder von Inhalten, welche unzulässig sind, ist SELLTEC berechtigt, die Accounts zu sperren. SELLTEC wird den Vertragspartner unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten.

14.9 Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Domains oder Inhalte zu publizieren, die extremistischer Natur sind oder gewaltverherrlichende, gewalttätige, jugendgefährdende, pornographische, kommerziell erotische, diskriminierende, rassistische, volksverhetzende oder terroristische Inhalte darstellen, die zu Straftaten aufrufen oder Anleitungen hierfür darstellen oder durch Hyperlinks auf entsprechende Seiten Dritter zu verweisen. 

14.10 Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Dienste von SELLTEC nicht zur Verbreitung von Schadprogrammen, Botnetzen oder für Phishing, betrügerische oder irreführende Praktiken, Produktfälschung oder sonstige Verhaltensweisen, die gegen anwendbares Recht verstoßen, zu nutzen.

14.11 Der Vertragspartner verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, über Accounts, welche auf Servern von SELLTEC betrieben werden, zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. "Spamming").

14.12 Der Vertragspartner ist im Rahmen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen auch für das Verhalten Dritter, die in seinem Auftrag tätig werden, insbesondere von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Dies gilt auch für sonstige Dritte, denen er wissentlich Zugangsdaten zu den Diensten und Leistungen von SELLTEC zur Verfügung stellt.

14.13 Der Vertragspartner stellt SELLTEC von allen Kosten und Ansprüchen Dritter frei, die auf rechtswidrigen Handlungen des Vertragspartners oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

15. Urheberrecht und geistiges Eigentum
Das Eigentum und das Urheberrecht an Waren – insbesondere Softwareprodukten – und sämtlichen Kopien davon, sowie an allen kreativen Leistungen, die im Rahmen von Angeboten oder Dienstverträgen erbracht werden, liegen bei SELLTEC, sofern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind.

16. Ausfuhrbeschränkungen
Der Vertragspartner stimmt zu, daß er von SELLTEC erworbene Produkte nicht in ein Land, an eine Person, eine juristische Person oder einen Endbenutzer, der den durch die Bundesrepublik Deutschland verhängten Ausfuhrbeschränkungen unterliegt, exportiert oder reexportiert. Der Vertragspartner gibt hiermit die Gewähr und erklärt, daß weder das zuständige Bundesdeutsche Amt für Exportgenehmigungen noch eine andere Behörde seine Exportgenehmigung ausgesetzt, widerrufen oder abgelehnt hat.

17. Sonstiges
17.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen SELLTEC und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Andere nationale Rechte werden ausgeschlossen. Die Anwendung des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

17.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nürnberg, Deutschland.

17.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Wird der Vertrag in andere Sprachen übersetzt oder als mehrsprachiges Dokument verfaßt, ist allein der deutsche Text des Vertrages rechtsverbindlich und für die Auslegung allein maßgeblich. Fassungen in anderen Sprachen dienen lediglich als Übersetzungshilfen.

17.4 Alle Erklärungen von SELLTEC können auf elektronischem Weg - insbesondere per E-Mail - an den Vertragspartner gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

17.5 Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen, dies gilt insbesondere für einen Verzicht auf die Schriftform.

17.6 Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, daß die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und restlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.

Nürnberg, den 22.10.2022
SELLTEC Communications GmbH